Chancengleichheit
Stottern ist eine Behinderung. Meist ist diese Tatsache weder den Betroffenen noch den Prüfern in Schule, Studium oder Ausbildung bekannt. Wie allen Menschen mit Behinderungen steht stotternden Kindern und Heranwachsenden ein Nachteilsausgleich zu – auch dann, wenn keine förmliche Anerkennung als Schwerbehinderter vorliegt. Die rechtliche Grundlage dafür bietet vor allem Artikel 3, Absatz 3 unseres Grundgesetzes, der besagt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“. Beim Nachteilsausgleich geht es nicht darum, dass ein stotternder Schüler weniger leisten muss, um eine bestimmte Bewertung zu erhalten. Sondern darum, dass er seine Leistungen auf eine Art erbringen kann, die seiner Sprechbehinderung gerecht wird.
“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden”
(GG Art. 3, Absatz 3, Satz 3)
In den meisten Bundesländern ist der Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung in der Schulgesetzgebung geregelt. Er erstreckt sich auf die Leistungsbewertung und die Gestaltung von Prüfungsbedingungen. Im Fall Stottern kann dies eine unterschiedliche Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen bedeuten. Bei mündlichen Prüfungen bieten sich verschiedene Hilfestellungen an – von Zeitzugaben bis hin zur Benutzung eines Computers, mit dem Antworten auf Leinwand oder Großbildschirm projiziert werden können.